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Unser Ratgeber hilf Ihnen bei Problemen mit der Krankenversicherung, einfach die Webseite auf machen und weiterlesen. Sonderregelung in der Krankenversicherung: Der Haftungsbeginn wird (ähnlich wie in der Rechtsschutzversicherung) durch sog. Wartezeiten aufgeschoben, um den VR vor einer Leistungspflicht für Krankheiten zu schützen, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bereits vorgelegen haben. Bei Krankenversicherungen ohne Wartezeiten beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich unabhängig von der Beitragszahlung mit dem policierten Beginn (technischer Beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages (formeller Beginn). Das Einlösungsprinzip ist durch diese Versicherungsbedingung praktisch aufgehoben. Dies gilt nicht für die Pflegeversicherung. Hier gilt das strenge Einlösungsprinzip.
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Seite aufgenommen am: 09.05.2018
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