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Die Kosten einer Bestattung kann vom Sozialamt übernommen werden, sofern es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Tag und Nacht. Ist der der Bestattungspflichtige oder der Erbe selbst nicht in der Lage, für die Begräbniskosten aufzukommen, trägt das Sozialamt auf Antrag die erforderlichen Kosten für die Bestattung. Auf keinen Fall ist eine Sozialbestattung ein „Armenbegräbnis“. Denn es gilt der Grundsatz, dass das Begräbnis der Würde des Menschen entsprechend ausfallen sollte. Wollte der Verstorbene eine Erdbestattung, hat der Träger der Sozialhilfe auch diese Kosten zu tragen.
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