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Abmahnungen unter Wettbewerbern

Verständlicherweise ist eine Abmahnung zuerst mal unangenehm und verursacht evtl. nicht zuletzt die eine oder andere schlaflose Nacht. Trotzdem: unter Zuhilfenahme von professioneller Beratung durch einen Rechtsanwalt können Sie zumindest sicher sein, dass alles gemacht wird, was machbar ist, um Ihren Nachteil so klein wie möglich zu halten. Man sollte dennoch nicht hastig ohne juristischen Beistand einer Abmahnung widersprechen, denn hier ist eine gehörige Portion Spielraum für Auslegung.   UWG -  Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb   Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), kurz auch Wettbewerbsrecht genannt, dient dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

 

Im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Konkurrenten und selbstverständlich auch der Verbraucher) regelt es das Verhalten der Unternehmen am Markt. Doch ist nicht genau festgelegt, welche Interessen denn nun tatsächlich geschützt werden sollen. Doch hilft die UGP-Richtlinie bei der Untersuchung darauf, ob das Wettbewerbsrecht verletzt wurde. In diesem Fall sind folgende drei Stufen zu durchlaufen:   I. Die schwarze Liste - Hierbei handelt es sich um eine konkrete Liste "unrechtmäßiger" Geschäftspraktiken. Es muss von daher geprüft werden, ob es sich um ein Verhalten handelt, das in dieser schwarzen Liste aufgeführt ist.   II. Irreführende (oder aggressive) Geschäftspraxis - Dies hat vermutlich jeder schon mal gesehen bzw. vermutet. Wenn z.B. über ein Produkt ganz gewollt unrichtige Angaben gemacht werden, liegt wahrscheinlich ein derartiger Verstoß vor. III. Generalklausel - Nicht trivial in der Begutachtung und vor Gericht vermutlich wiederum Auslegungssache: sind die Geschäftspraktiken unlauter?  

 

Ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll?   Weil die Abmahnung eine Vorstufe zu einer gerichtlichen Klärung darstellt, muss man sich also nicht zwingend vor Gericht auseinandersetzen. Ein Anspruchsberechtigter muss aber nicht abmahnen, sondern kann auch ohne Umwege vor Gericht ziehen um z.B. eine einstweilige Verfügung zu erreichen. Da allerdings die Möglichkeit besteht, dass vor Gericht der Verletzer die Ansprüche direkt anerkennt und sich der Prozess von daher als unnötig herausstellt (in diesem Fall müsste der Anspruchsberechtigte üblicherweise die Verfahrenskosten übernehmen), empfehlen viele Rechtsexperten, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Ob dies im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte ein Fachanwalt beurteilen.

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